Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249a#abs-1 (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/249a#abs-2 (2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten des Vaters abgegeben.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 249a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Altenburg, 28.07.2016 – S 14 R 251/15
- BSG, 05.07.2005 – B 4 RA 15/04 RZitiert von 2
- BAG, 20.04.2010 – 3 AZR 370/08Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-ZusatzversorgungZitiert von 15
- LG Karlsruhe, 28.02.2014 – 6 O 145/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 66
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 – L 10 R 2079/23
- LSG Bayern, 24.09.2024 – L 14 R 197/24
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2022 – L 5 R 1399/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 249a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 249a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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